Au-pair steuerlich absetzen 2026: 80 % & 4.800 € erklärt | Auost

Au-pair steuerlich absetzen: Was Gastfamilien 2026 wissen müssen

Ja, Kosten für ein Au-pair können in Deutschland teilweise steuerlich berücksichtigt werden. Seit 2025 können 80 % der anerkannten Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.800 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zahlungen nachweisbar und nicht bar erfolgen.

Kurz erklärt: Betreut Ihr Au-pair die Kinder und übernimmt zusätzlich leichte Hausarbeiten, kann bei fehlender genauer Aufteilung grundsätzlich ein Teil der gesamten Au-pair-Kosten der Kinderbetreuung zugeordnet werden.

Wie viel können Gastfamilien absetzen?

Regelung Betrag
Anerkannter Anteil der Kinderbetreuungskosten    80 %
Maximalbetrag 4.800 € pro Kind/Jahr
Altersgrenze des Kindes grundsätzlich unter 14 Jahren
Zahlung per Überweisung / nachweisbar   

Die seit 2025 geltenden 80 % und maximal 4.800 € pro Kind sind in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt.

Die 50/50-Regel beim Au-pair

Au-pairs übernehmen häufig sowohl Kinderbetreuung als auch leichte Hausarbeiten.

Sind diese Tätigkeiten im Vertrag nicht genauer aufgeteilt, kann grundsätzlich die Hälfte der gesamten Aufwendungen der Kinderbetreuung zugerechnet werden. Alternativ können die Tätigkeiten und Kosten bereits im Au-pair-Vertrag genauer aufgeteilt werden.

Beispiel

  • Jährliche relevante Au-pair-Kosten: 8.000 €
  • Davon 50 % Kinderbetreuung: 4.000 €
  • Davon 80 % steuerlich berücksichtigungsfähig: 3.200 €

Wichtig: 3.200 € sind nicht die Höhe der Steuererstattung. Der Betrag wird als Sonderausgabe berücksichtigt; die tatsächliche Steuerwirkung hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab.

Welche Kosten können dazugehören?

Zu den Kinderbetreuungskosten eines Au-pairs können neben Geldzahlungen grundsätzlich auch Unterkunft, Verpflegung, Waren oder andere Sachleistungen gehören, soweit sie der Kinderbetreuung zugeordnet und entsprechend dokumentiert werden.

Diese Nachweise sollten Gastfamilien aufbewahren

  • Au-pair-Vertrag mit beschriebenen Aufgaben
  • Kontoauszüge und Überweisungsnachweise
  • nachvollziehbare Aufteilung von Kinderbetreuung und anderen Tätigkeiten
  • Belege über relevante Sachleistungen und Kosten

Barzahlungen reichen für den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht aus. Das Gesetz verlangt eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Häufige Fragen

  • Kann ich das Taschengeld meines Au-pairs steuerlich absetzen?
    Soweit das Taschengeld auf die Kinderbetreuung entfällt und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann es Teil der berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten sein. Die Zahlung sollte nachweisbar per Überweisung erfolgen.

  • Kann ich Kost und Logis berücksichtigen?
    Ja. Das Familienportal des Bundes nennt bei Au-pairs ausdrücklich auch Wohnung, Kost, Waren und andere Sachleistungen, soweit sie der Kinderbetreuung zugeordnet und entsprechend nachgewiesen werden.
  • Gelten noch 2/3 und maximal 4.000 €?
    Nein. Diese Werte gelten für frühere Steuerjahre. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten 80 % und maximal 4.800 € je Kind.

  • Muss Kinderbetreuung im Au-pair-Vertrag stehen?
    Eine klare Beschreibung und Aufteilung der Tätigkeiten erleichtert den steuerlichen Nachweis erheblich. Werden Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten nicht getrennt, kann die pauschale Zuordnung relevant werden.


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Stand: September 2026. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG · Bundesministerium der Finanzen · Familienportal des Bundes